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KEnG Kantonales Energiegesetz

  • Autorenbild: Heinz Sascha
    Heinz Sascha
  • 19. Jan. 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Energiegesetz in Kraft getreten. Der Gebäudebereich liegt hierbei im Fokus. Das heisst, dass bei Neubauten eine eigen Energiegewinnung und Ladeinfrastrukturen für E-Fahrzeuge verlangt werden kann. Zudem wird die Meldepflicht für Wärmeerzeuger eingeführt. Bei einem Wärmeerzeugerersatz können fossile Medien (Öl, Gas) nur noch bei effizienten Gebäuden verbaut werden.

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WICHTIG

Neubauten

  • Die Eigenproduktion von Wärme (Abwärme) und Elektrizität (PV-Anlage) wird neu an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE) angerechnet (sofern erneuerbar).

  • Bei Neubauten grösser 300 m2 wird neu die Solarpflicht eingeführt. Je nach Wärmeerzeuger fällt die PV-Fläche grösser oder kleiner aus.

  • Bereitstellen von einer Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität.


Umbauten / Sanierungen

  • Jeder Heizungsersatz ist meldepflichtig. Dies gilt unabhängig von Heizsystem oder der Gebäudekategorie.

  • Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten erhöhte Anforderungen beim Wärmeerzeugerersatz. Dies lässt sich mit:

    • einer der 12 MuKEn Standardlösungen

    • einem GEAK oder Minergie-Zertifikat (Voraussetzung: Gebäude muss mindestens der Gesamtenergieeffizienzklasse D vom GEAK entsprechen)

    • dem Bezug von erneuerbarem Gas (Bedingung: mindestens 50% mehr erneuerbares Gas als das Standardprodukt vom Energieversorger)

Umsetzen und Nachweisen.


MEINE TIPPS FÜR DIE PLANUNG

  • §Frühzeitige Kontaktaufnahme mit mir als Energiefachplaner

  • §perfekte Wahl der MuKEn Standardlösungen

  • §GEAK erstellen lassen

  • §energieeffiziente Gebäudehülle planen

  • §eruieren der benötigten PV-Fläche bezüglich Anrechenbarkeit gGEE

  • §Vermeidung fossiler Energieerzeuger

 
 
 

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